Das Freigericht (auch Femegericht
genannt) wurde meist unter einer "Femlinde" abgehalten. Der Freigraf bestieg
an der Malstatt den Freistuhl; vor ihm lagen - als Zeichen des Blutbannes -
Schwert und Strick, um ihn standen sieben Schöffen als Urteilsfinder. Das
Gericht tagte als "offenes Gericht" für die gewöhnliche Rechtssachen
im Bezirk oder als "heimliches Gericht" zut Aburteilung der auswärtigen
Rechtssachen. Der zum Tode Verurteilte wurde sofort nach dem Urteil
gehängt. Blieb der Beschuldugte aus, so wurde er verfemt, d.h.
geächtet und konnte ohne weiteres hingerichtet werden.
Jeder unbescholtene freie Bürger
konnte Freischöffe werden. Sie waren verpflichtet, die Femgeheimnisse
streng geheim zu halten (vor Weib und Kind, vor Sand und Wind), ihnen bekannt
gewordene Verbrechen zu rügen bei der Erfassung des Beschuldigten und bei
der Hinrichtung mitzuwirken. Die Freischöffen bildeten einen über
ganz Deutschland verbreiteten Geheimbund, dem viele Personen der
verschiedensten Stände angehörten. Den Gipfel ihrer Macht erreichten
die Freigerichte in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts,
entgültig beseitigt wurden sie erst im 19. Jahrhundert.
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